Für eine Gründung im Team spricht, dass Sie von Anfang an verschiedene Fähigkeiten und Persönlichkeitstypen im Unternehmen haben und sich sowohl den administrativen Aufwand als auch die Arbeit an Aufträgen aufteilen können. Allerdings müssen dann ab Start Einkommen für mehrere Personen erwirtschaftet bzw. finanziert werden. Auf jeden Fall ist eine passende Rechtsform zu wählen.

Schwierig ist es, wenn es im (geplanten) Team sehr unterschiedliche Auffassungen zur Geschäftsstrategie und/oder der täglichen Arbeit gibt. Dann ist eher die Gründung durch eine Person zu empfehlen. Ggf. können Teammitglieder als Angstellte einsteigen.

Die Fakten (siehe auch §19 USt-Gesetz):

Zu den Kleinunternehmern gehören aus steuerlicher Sicht Einzelunternehmer bzw. Freiberufler oder auch GbR, UGs (haftungsbeschränkt) und andere Rechtsformen, die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz (brutto) von nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaften. Für die Folgejahre gilt: Kleinunternehmen dürfen jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.

Bei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es immer auf die Prognose an, die zu Beginn des Jahres erstellt wird. Liegt die Prognose unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche Umsatz später davon abweicht. Wenn man im Laufe des Jahres feststellt, dass die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten wird, muss man mit Beginn des kommenden Jahres in Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen.

Für Gründer gilt, dass man die voraussichtlichen Umsätze im ersten Jahr bei einer unterjährigen Gründung auf 12 Monate hochrechnen muss.

Mögliche Vorteile als "Kleinunternehmer":

  • Es muss keine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht werden. Die Administration ist also etwas einfacher.
  • Ihr Preis ist der Endpreis für den Kunden, es muss keine Umsatzsteuer "draufgeschlagen" werden. Dies ist insbesondere für Privatkunden relevant, die die Umsatzsteuer nicht verrechnen dürfen. Sie profitieren von niedrigeren Preisen.
  • Es darf eine "einfache Buchführung" gemacht werden, wenn man nicht als Kaufmann gilt, nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannten Wirtschaftswerte nicht überschreitet (Umsätze: 600.000 Euro; Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land-/Forstwirtschaft: 60.000 Euro).
  • Kleinunternehmer, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung EÜR zu ermitteln.

Mögliche Nachteile in der Kleinunternehmerregelung:

  • Wer keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen und diese mit der Umsatzsteuer verrechnen. Für Investitionen und laufende Ausgaben muss also immer der Bruttobetrag bezahlt werden. Haben Sie hohe Investitionen und viele Ausgaben, könnte der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung also Sinn machen.
  • Für Geschäftskunden können die Leistungen teurer werden, wenn keine in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und somit keine Vorsteuer verbucht werden kann.
  • Dienstleister, die die "Kleinunternehmerregelung" ausweisen, können als weniger kompetent wahrgenommen werden, da sie offensichtlich niedrige Umsätze haben. Dies kann insbesondere für Geschäftskunden eine negativere Wahrnehmung begünstigen.

Zur abschließenden Bewertung empfiehlt sich die Klärung mit einem Steuerberater.

 

Vorgehensweise

Alle angehenden Unternehmer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Bei Punkt 7.3 des Fragebogens kann angekreuzt werden, ob man die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet. In letzterem Fall sind Sie an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden und müssen als Gründer in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich, später vierteljährlich, eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen.
Jederzeit möglich ist hingegen der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt.

Vorteile dieser Gründungsform sind u.a. dass Sie einen Kundenstamm, Lieferanten und Mitarbeiter haben und so vom ersten Tag an Umsätze generieren können. Oft wird auch noch eine „Einarbeitungsphase“/“Betreuungsphase“ mit dem Übergeber vereinbart. Als Planungsgrundlage (z.B. für Businessplan, Finanzierung) können Sie den Geschäftsverlauf der Vorjahre nehmen. Jedoch ist eine Nachfolge ähnlich anspruchsvoll wie eine Neugründung.

Wichtige Punkte und Fragen sind u.a.:

  • Wie können Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten gehalten werden?
  • Ggf. Weiterentwicklung der Geschäftsidee/zukunftsfähige Aufstellung
  • Gründe der Betriebsübergabe?
  • Informationen zu Mitarbeitern, Kundenstamm, Betriebsräumen, technischer Ausstattung
  • Ertragslage des Unternehmens? Künftige Ertragslage?
  • Bewertungsgrundlagen (steuerliche Auswirkungen)

Auch für Betriebsübernahmen sollte auf jeden Fall ein Businessplan erstellt werden. Oft können "Übernehmer" die selben Fördermittel wie Existenzgründer nutzen - machen Sie den Fördermittel-Check.

Gewerbliche und selbständige Tätigkeiten müssen im Rathaus/Bürgermeisteramt angemeldet werden. Erforderliche Unterlagen sind in der Regel Gewerbeanmeldung, Personalausweis/Pass, Erlaubnis bei erlaubnispflichtiger Anmeldung, ggf. Handwerkskarte, Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern. Eine Kopie wird weitergereicht an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer bzw. IHK und div. statistische Organisationen. In einigen Bereichen (z.B. Arbeitnehmerüberlassung, Bewachungsunternehmen, Gastronomie, Makler, Bauträger etc.) sind Sondergenehmigungen notwendig.

Sonderregelungen gibt es für

Freiberufler zeigen den Beginn Ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt an.

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